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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen – MRegV

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1Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25