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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen – MRegV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1853)


Lfd. Nr. Gebührenpflichtige öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1 Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes 1 400 bis 10 000
2 Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes 770 bis 5 840
3 Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von bis zu 500
4 Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
5 Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
6 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
7 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
8 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7
9 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages
Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25