| 1 |
Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes |
1 400 bis 10 000 |
| 2 |
Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes |
770 bis 5 840 |
| 3 |
Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von |
bis zu 500 |
| 4 |
Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde |
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
| 5 |
Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung |
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
| 6 |
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat |
bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
| 7 |
Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist |
bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
| 8 |
Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung |
bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7 |
| 9 |
Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet |
bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages |