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Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
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1 400 bis 10 000
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Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes
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770 bis 5 840
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Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von
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bis zu 500
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Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde
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bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
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Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung
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Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
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bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
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| 7
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Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
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bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr
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Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7
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Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
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bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages
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