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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen – MRegV

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(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25