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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen – MRegV

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(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.

(2) 1Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
2

1.
Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,
2.
Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,
3.
gesamtwirtschaftlicher Abschwung,
4.
zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,
5.
Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,
6.
Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
7.
Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,
8.
Haftungspflichten gegenüber Dritten,
9.
gesetzgeberische Änderungen.

(3) 1Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
2Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25