MPhG
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Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG
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§ 5
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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach
§ 4
ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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