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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG

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1Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
2Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden.
4§ 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25