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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25