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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG

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Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).

Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25