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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG

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(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit.

(2) 1Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt.
2Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7.

Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25