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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG

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Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet

1.
Ferien,
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25