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Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren – MarktOWMeldV

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1Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
2Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren.
3Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25