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Marktordnungswaren-Meldeverordnung – MarktOWMeldV

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(1) 1Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
2Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem inländischen Jahresumsatz von mehr als 7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen.

3Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastronomie liefern.

(2) 1Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch für Gruppen von selbständigen Einzelunternehmern und juristischen Personen, die unter einheitlicher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt tätig sind und deren gemeinsamer inländischer Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielt wird.
2Eine einheitliche Leitung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam geleitet werden, insbesondere wenn eine gemeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist.

3In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b.

(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen bezieht.

(4) 1Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilogramm,
2.
Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilogramm.

2Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.

(5) 1Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu 1,0 Liter,
2.
Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilogramm,
3.
Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,
4.
Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,
5.
Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen von 250 Gramm,
6.
schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,
7.
Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“, gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,
8.
ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tiefgefroren,
9.
Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis zu 500 Gramm.

2Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(7) 1Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Betrieben, die zum gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden.
2Diese Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(+++ § 5b Abs. 4 u. 5: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26