Auf Grund des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
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(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden.
2Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
(2) 1Die Meldungen der Mühlen sind
(2a) 1Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für
(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
(4) 1Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
(5) 1Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
2
(6) 1Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
2
(7) 1Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind
(7a) 1Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.
2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.
3Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung.
(8) 1Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind
(9) 1Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind
(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1 000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(+++ § 2 Abs. 2a u. 7a: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:
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(2) 1Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
2
(3) 1Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
2
(4) 1Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
2
(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(7) 1Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:
2
(8) 1Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden.
2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.
(+++ § 3 Abs. 8: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden.
2Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
(2) 1Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:
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(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind
(4) 1Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:
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(5) 1Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) 1Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
2
(2) 1Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
2
(3) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden.
2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden.
2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden.
2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht.
2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
(+++ § 5 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.
(2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
(3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
(1) 1Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
2Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem inländischen Jahresumsatz von mehr als 7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen.
3Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastronomie liefern.
(2) 1Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch für Gruppen von selbständigen Einzelunternehmern und juristischen Personen, die unter einheitlicher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt tätig sind und deren gemeinsamer inländischer Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielt wird.
2Eine einheitliche Leitung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam geleitet werden, insbesondere wenn eine gemeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist.
3In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b.
(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen bezieht.
(4) Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für
(5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für
(6) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.
2Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) 1Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Betrieben, die zum gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden.
2Diese Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(+++ § 5b Abs. 4 u. 5: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.
(2) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu Nahrungszwecken zu melden:
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(3) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu melden:
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(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.
(5) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesalzen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:
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(6) 1Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnittfester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“ in Form von Blockware, getrennt nach diesen Sorten, zu melden:
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(7) 1Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrustfilets zu melden.
2Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
(8) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.
2Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.
3Bei Meldungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(9) 1Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden.
2Absatz 8 gilt entsprechend.
(+++ § 5c Abs. 2 bis 7: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
(1) 1Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden.
2Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden.
3Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.
(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.
(2) 1Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen.
2Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.
(3) 1Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens.
2Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.
3Unabhängig vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten
(3a) 1Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die gesamte Unternehmensgruppe durchführt.
2Findet kein gemeinsamer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche Vertreter des Unternehmens der Unternehmensgruppe, durch das die einheitliche Leitung in Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben.
3Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe wahrgenommen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in Deutschland die Meldung gemeinschaftlich abzugeben.
(3b) 1Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen für die entsprechenden Erzeugnisse auch getrennt abgeben.
2Meldepflichtig sind in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden Unternehmen und die des leitenden Unternehmens gemeinschaftlich.
(4) 1Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:
2
(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgruppe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt abzugeben, so hat das leitende Unternehmen der Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde
(5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.
1Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:
2
(1) 1Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln.
2Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
(2) 1Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
2In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.
1Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
2Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren.
3Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben.
(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.