- 1.
Getreide:
1Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
- 2.
Getreideerzeugnisse:
1Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
- 2a.
Haushaltsmehl:
1Weizenmehl Type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
- 2b.
Verarbeitungsmehl:
1Weizenmehl Type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
- 3.
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
- 4.
Futtermittel:
1Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
- 5.
- 5a.
- 5b.
Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
- 5c.
Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemisch-pharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware,
- 5d.
Melasse:
1Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware,
- 5e.
Hülsenfrüchte:
1Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
- 6.
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime:
1Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
- 7.
Pflanzenrohöle und -fette:
1Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
- 7a.
natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller:
1Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
- 9.
fettangereichertes Pulver:
1Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält,
- 9a.
Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
- 9b.
Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
- 9c.
- 9d.
- 10.
Fischöle:
1Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
- 11.
Mischfetterzeugnisse:
1Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
- 12.
- 13.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:
1Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,
- 14.
Molkereien:
1Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,
- 15.
Abnehmer von Milch:
1Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen,
- 16.
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
- 17.
- 18.
Milcherzeugnisse:
- a)
Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
- b)
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
- c)
Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
- d)
sonstige Milcherzeugnisse,
- e)
Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
- f)
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
- 19.
jährliche Meldungen:
1Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
- a)
der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
- b)
der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr,
- c)
der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.
- 20.
1Verkaufspreis:
2Preis ab Werk
- a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- b)
ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
- c)
ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer;
- 21.
Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis
- a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- b)
einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
- c)
einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer,
- 22.
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes:
1Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung,
- 23.
kurzfristige Verträge:
1Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
- 24.
Bulkware:
1Ware, die in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird.