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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank – LwRentBkG

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(1) 1Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.
2Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
3Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.
4Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.

(2) 1Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
2Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25