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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank – LwRentBkG

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1Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
2§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25