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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank – LwRentBkG

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(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
2Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25