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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank – LwRentBkG

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(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro.

(2) 1Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage zu bilden.
2Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.

(3) 1Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen.
2Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten.
3Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25