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Luftverkehrsteuergesetz – LuftVStG

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1Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
2Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
§ 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26