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Luftverkehrsteuergesetz – LuftVStG

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Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
§ 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25