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Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO

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1Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
2Es legt insbesondere Folgendes fest:
3

1.
die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
2.
zusätzliche Meldepunkte,
3.
die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
4.
Form und Verfahren der Standortmeldungen.

Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25