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Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO

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(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung

1.
der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
2.
der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.

(2) 1Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt.
2Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden.
3Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.

Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25