(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
(2) 1Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen.
2Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Flugs übermittelt wird.