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Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO

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Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25