(1) Ist der Bewerber mit dem Ergebnis einer Sprachprüfung nicht einverstanden, kann er Beschwerde bei der anerkannten Stelle einlegen.
(2) 1Wenn der Beschwerde nicht durch die anerkannte Stelle abgeholfen wird, kann der Bewerber eine schriftliche Beschwerde über die Nichtabhilfeentscheidung der anerkannten Stelle beim Luftfahrt-Bundesamt einlegen.
2Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung einzureichen.
(3) 1Das Beschwerdeschreiben muss folgende Angaben enthalten:
(4) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt bei der Prüfung der Beschwerde fest, dass eine anerkannte Stelle die genehmigten Verfahren bei der Sprachprüfung nicht eingehalten hat, so hat die anerkannte Stelle dem Beschwerdeführer eine erneute, kostenfreie Sprachprüfung unter Einhaltung der genehmigten Verfahren anzubieten.