(1) 1Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren.
2Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(2) 1Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben.
2Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist.
(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.