print

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersVDV 3 2017

arrow_left arrow_right

(1) 1Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen.
2Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.

(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26