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Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersVDV 3 2017

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1Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen.
2Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26