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Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal – LuftPersVDV 3 2017

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Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass

1.
das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
2.
die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und
3.
der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26