1Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. 2Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.
Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411