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Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung – LuftKostV

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Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25