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Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung – LuftKostV

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Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25