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Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung – LuftKostV

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1Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden.
2Dies gilt auch für Auslagen.

Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25