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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät – LuftGerPV

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1Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln.
2Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25