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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät – LuftGerPV

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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:

1.
2.
3.

(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

1.
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
2.
im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung und
3.
im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
a)
durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
b)
durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und
c)
durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung.

(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt

1.
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
2.
im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
3.
im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabebescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26