(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.