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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät – LuftGerPV

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1Die zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instandhaltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen.
2Das Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster gebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster Mängel aufweist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25