(1) 1Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen Stelle festgelegt wird.
2Das Gleiche gilt für Änderungen, die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts auswirken.
3Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.
(2) 1Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Sonderklasse“ erteilt.
2Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte Sonderklasse“ erteilt.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät.
2Die Verkehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportgeräts wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.