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Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen – LPachtVG

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Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25