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Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG

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Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26