print

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen – LPachtVG

arrow_left arrow_right

Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25