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Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen – LPachtVG

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Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25