print

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen – LPachtVG

arrow_left arrow_right

(1) Bei anhängigen Anzeige- und Beanstandungsverfahren sowie in Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung sowie das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften; dies gilt nicht für Landpachtverträge und Vertragsänderungen, die nach diesem Gesetz keiner Anzeigepflicht unterliegen.

(2) 1Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl.
2S. 140) bleiben unberührt.
3Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25