print

Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV

arrow_left arrow_right

(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2.
leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,
3.
Erlegen:
2Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften.

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2016 I 1469;
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26