(1) Im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steuern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) 1In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
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(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)