(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.
(2) 1In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)