(1) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien.
(2) 1In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
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(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)