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Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut – Lkw-MautV

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(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) 1Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration).
2Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2025 I Nr. 306
Ersetzt V 9290-13-2 v. 24.6.2003 I 1003 (LKW-MautV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25