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Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut – Lkw-MautV

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(1) 1Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.
2Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

(2) 1Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen.
2Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner.
3Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).

(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2025 I Nr. 306
Ersetzt V 9290-13-2 v. 24.6.2003 I 1003 (LKW-MautV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25