Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Diese Verordnung regelt
1Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
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(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.
(2) 1Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration).
2Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.
(1) 1Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.
2Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.
(2) 1Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen.
2Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner.
3Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).
(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.
(1) 1Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung.
2Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden.
3Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
4Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern.
5Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.
(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.
(3) 1Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät oder die mobile Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen.
2Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
(4) 1Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät betriebsbereit ist.
2Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand Sorge zu tragen.
3Kann die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.
(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher
(1) 1Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion.
2Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich.
3Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(2) 1Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind.
2Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet.
3Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.
(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) 1Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
2Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.
(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
(2) 1Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:
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(3) 1Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen.
2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen.
3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(4) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn
(+++ § 7 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 3 +++)
(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
(2) 1Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen.
2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen.
3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht.
2§ 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
(3) 1Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen.
2Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben.
2Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
3Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden.
4Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.
(3) 1Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben.
2Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.