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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-hDEUKV

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(1) 1Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt.
2Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26