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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-hDEUKV

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1Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nummer 2 besitzen.
2Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z.
3A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z.
4A.) ernannt.
5Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25